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(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) WirdWerden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (z. B.zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen der Einsatz von Einsatzfahrzeugen behindert, so hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und § 14 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) WirdWerden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (z. B.zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen der Einsatz von Einsatzfahrzeugen behindert, so hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und § 14 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)