§ 1 Oö. FAP § 1

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Taktische Einheiten und taktische Verbände sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke, Ausbildung und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte, den Feuerwehren auf Grund einschlägiger Rechtsvorschriften zukommende Aufgaben selbständig zu erfüllen.

(2) Als taktische Einheiten gelten:

1.

der Trupp;

2.

die Gruppe;

3.

die Tanklöschgruppe;

4.

der Zug;

5.

die Lotsen- und Nachrichtengruppe;

6.

der Lotsen- und Nachrichtenzug.

(3) Als taktische Verbände gelten:

1.

der Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug (F-KAT-Zug);

2.

die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft (F-KAT-Ber.);

3.

die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung (F-KAT-Abt.).

(4) Bei Betriebsfeuerwehren führt der Trupp nach Abs. 2 Z 1 die Bezeichnung Betriebs-Trupp, die Gruppe nach Abs. 2 Z 2 die Bezeichnung Brandschutzgruppe.

(5) Die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands gibt jenen Mannschaftsstand an, der zur Erfüllung der Aufgabe(n) der taktischen Einheit oder des taktischen Verbands notwendig ist.

(6) Die Sollstärke gibt jenen Mannschaftsstand an, der notwendig ist, um die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands möglichst jederzeit zu gewährleisten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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