§ 1 Oö. FAP § 1

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Taktische Einheiten und taktische Verbände sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke, Ausbildung und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte, den Feuerwehren auf Grund einschlägiger Rechtsvorschriften zukommende Aufgaben selbständig zu erfüllen.

(2) Als taktische Einheiten gelten:

1.

der Trupp;

2.

die Gruppe;

3.

die Tanklöschgruppe;

4.

der Zug;

5.

die Lotsen- und Nachrichtengruppe;

6.

der Lotsen- und Nachrichtenzug.

(3) Als taktische Verbände gelten:

1.

der Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug (F-KAT-Zug);

2.

die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft (F-KAT-Ber.);

3.

die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung (F-KAT-Abt.).

(4) Bei Betriebsfeuerwehren führt der Trupp nach Abs. 2 Z 1 die Bezeichnung Betriebs-Trupp, die Gruppe nach Abs. 2 Z 2 die Bezeichnung Brandschutzgruppe.

(5) Die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands gibt jenen Mannschaftsstand an, der zur Erfüllung der Aufgabe(n) der taktischen Einheit oder des taktischen Verbands notwendig ist.

(6) Die Sollstärke gibt jenen Mannschaftsstand an, der notwendig ist, um die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands möglichst jederzeit zu gewährleisten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. FAP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. FAP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. FAP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. FAP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. FAP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FAP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. FAP