(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:
1. | Großeltern und Enkel der leistungsempfangenden Person; | |||||||||
2. | Minderjährige für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurden; | |||||||||
3. | volljährige Kinder für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 sowie nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurden. |
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
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