§ 38 Oö. ChG § 38

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die nicht in einem allgemeinen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und Leistungen nach § 11 in Anspruch nehmen, ist, wenn sie Mitglieder einer Interessenvertretung nach §§ 36 oder 37 sind oder eine solche Mitgliedschaft anstreben, insbesondere die erforderliche Freizeit für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Nutzung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten einzuräumen. Dadurch darf es zu keiner Kürzung insbesondere von Leistungsprämien oder des Taschengelds kommen.

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen dürfen bei der Auswahl oder der Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz wegen der Mitwirkung in den Interessenvertretungen nach §§ 36 oder 37 weder beschränkt noch benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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