§ 34 Oö. ChG § 34

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme hat die Landesregierung in den Planungsregionen zumindest einmal jährlich regionale Fachkonferenzen einzuberufen.

(2) Den regionalen Fachkonferenzen obliegt insbesondere die

1.

Anregung und Koordinierung allfälliger planerischer Maßnahmen auf Bezirks- oder Gemeindeebene und

2.

Erstattung von Vorschlägen für die Planung des Landes.

(3) Den regionalen Fachkonferenzen gehören jedenfalls an:

1.

die Leiterin oder der Leiter der für die Angelegenheiten der Menschen mit Beeinträchtigungen zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung oder eine von dieser oder diesem entsendete Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden;

3.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion eingerichteten Sozialberatungsstellen nach dem Oö. SHG 1998;

4.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion eingerichteten Sonderpädagogischen Zentren nach dem Oö. POG 1992;

5.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion tätigen Träger einer Einrichtung nach § 27;

6.

drei von den in der Planungsregion tätigen Interessenvertretungen nach § 37 einvernehmlich zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der Menschen mit Beeinträchtigungen, wobei diese Entsendung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen ist;

7.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Planungsregion tätigen regionalen Geschäftsstellen der Arbeitsmarktverwaltung;

8.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2009, 10/2015)

(4) Die Mitgliedschaft zur regionalen Fachkonferenz ist ein Ehrenamt.

(5) Die Fachkonferenz ist vom Vorsitz einzuberufen und zu leiten.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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