Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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