§ 50 Oö. ChG

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde

1.

mit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;

b)

die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt;

c)

entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.

2.

mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

eine Einrichtung ohne die nach § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt;

b)

entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bzw. des § 29 Abs. 4b den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;

c)

gegen § 29 Abs. 4e verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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