Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde
1. | mit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer | |||||||||
a) | die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält; | |||||||||
b) | die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt; | |||||||||
c) | entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. | |||||||||
2. | mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer | |||||||||
a) | eine Einrichtung ohne die nach § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt; | |||||||||
b) | entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bzw. des § 29 Abs. 4b den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet; | |||||||||
c) | gegen § 29 Abs. 4e verstößt. |
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020) |
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