(1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Landesgesetz, die nicht nach §§ 20 und 39 bis 45 gedeckt sind oder die nicht von anderen Trägern zu übernehmen sind, sind unbeschadet des Abs. 2 vom Land zu tragen.
(2) Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach Abs. 1 zu tragenden Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger nach dem Oö. SHG 1998 im Ausmaß von 40 v.H. nach der Volkszahl der politischen Bezirke und im Ausmaß von 60 v.H. nach der Finanzkraft der regionalen Träger nach dem Oö. SHG 1998 umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahrs vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist jeweils in gleicher Weise zu berechnen, wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage nach dem Bezirksumlagegesetz 1960. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den entsprechenden Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen und in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den entsprechenden Ansätzen des Landesrechnungsabschlusses für das jeweilige Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiede sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr in der Form zu berücksichtigen, dass Nachzahlungen am 1. März dieses Jahrs fällig werden und zu viel geleistete Vorauszahlungen gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen sind.
(4) Soweit Leistungen nach diesem Landesgesetz in Form von Geldleistungen erbracht werden, trägt die für deren Auszahlung und Überweisung erforderlichen Kosten das Land.
0 Kommentare zu § 46 Oö. ChG