§ 36 Oö. ChG § 36

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Zur landesweiten Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Koordinierung der Interessenvertretungen nach § 37 ist ein Interessenvertretungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Interessenvertretungsbeirat gehören an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter jener Vereine von Menschen mit Beeinträchtigungen, die

a)

nach ihrem Zweck vorrangig die auf Dauer gerichtete Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich zum Ziel haben, und

b)

zumindest regional maßgebende Bedeutung haben, die jedenfalls anzunehmen ist, wenn mehr als vierzig Menschen mit Beeinträchtigungen von dem Verein vertreten werden oder bei diesem Mitglied sind, und

c)

keine Leistungen nach diesem Landesgesetz, ausgenommen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Z 3 oder 4, erbringen;

2.

höchstens zehn Mitglieder von Interessenvertretungen nach § 37, die mindestens zehn Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten;

3.

höchstens fünf Mitglieder jener Interessenvertretungen nach § 37, die jeweils mindestens fünf, aber weniger als zehn Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten.

(3) Die im Abs. 2 genannten Personen sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der jeweiligen Vereine und Interessenvertretungen nach § 37 zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass alle Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen entsprechend der Art der Beeinträchtigung vertreten sind.

(4) Die Landesregierung hat eine Liste der Vereine und Interessenvertretungen nach Abs. 2 auf Grundlage der Meldungen der entsprechenden Vereine, Organisationen und Einrichtungen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu führen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Interessenvertretungsbeirat kann die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten beraten und entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abgeben. Insbesondere obliegt dem Interessenvertretungsbeirat

1.

die Wahl einer oder eines Vorsitzenden, der die Vertretung des Interessenvertretungsbeirats nach außen wahrzunehmen hat, und der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für die Mitglieder im Planungsbeirat nach § 33 Abs. 2 Z 5 und 6,

3.

die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Richtlinien für Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Berater sowie

4.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (Abs. 9).

(Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(6) Der Interessenvertretungsbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einzuberufen.

(7) Die Funktionsdauer des Interessenvertretungsbeirats endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Interessenvertretungsbeirats die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.

(8) Die Mitgliedschaft im Interessenvertretungsbeirat ist ein Ehrenamt.

(9) Nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen sowie die Durchführung von Wahlen und Vorschlägen nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Bei diesen Wahlen und Vorschlägen sind die verschiedenen Formen von Beeinträchtigungen angemessen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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