§ 39 Oö. ChG § 39

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:

1.

die leistungsempfangende Person;

2.

die der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;

3.

Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht.

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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