(1) Bescheide, mit denen Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. BhG 1991 oder nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf zuerkannt oder mit denen Beitrags- und Kostenersatzpflichten nach den genannten Landesgesetzen festgesetzt wurden und soweit diese in diesem Landesgesetz geregelt sind, gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer allfälligen Befristung als Bescheide nach diesem Landesgesetz; die in Folge geänderter Sachlage erforderlichen Änderungen dieser Bescheide haben nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 und soweit keine Änderung hinsichtlich der zuerkannten Leistungen und Maßnahmen in Folge geänderter Sachlage erfolgt ist, sind auf jene Bescheide, mit denen Beitrags- und Kostenersatzpflichten nach § 43 Abs. 3 und 4 Oö. BhG 1991 für unbefristet zuerkannte Leistungen und Maßnahmen festgesetzt wurden, die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2007, in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/2005, weiter anzuwenden.
(3) Die Gewährung jener Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes tatsächlich erbracht werden und auf die nach diesem Landesgesetz nunmehr ein Rechtsanspruch besteht, ist binnen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beantragen.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
(5) § 42 Abs. 1 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abgeschlossen wurden, keine Anwendung.
(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998 bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen gelten als nach § 27 anerkannt. Allfällige bereits erfolgte Erweiterungen, wesentliche Änderungen, Einschränkungen oder Auflassungen im Sinn des § 28 sind der Landesregierung binnen drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes anzuzeigen.
(7) Für nicht bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen und betrieben werden, ist binnen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinn des § 27 zu beantragen.
(8) Einrichtungen nach Abs. 6 und 7, in denen mehr als 100 Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden, sind stufenweise innerhalb von zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes auf die in den Chancengleichheitsprogrammen nach § 32 festzulegende Größe anzupassen.
(9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Ab 1. Jänner 2018 sind Ersatzansprüche aus Vermögen gegenüber Empfängerinnen oder Empfängern von Hauptleistungen gemäß § 9, § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 13 und § 14, deren Angehörigen, Erbinnen und Erben, Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zur Abdeckung von Kosten für diese Leistungen unzulässig; laufende Verfahren sind einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 19/2019)
0 Kommentare zu § 51 Oö. ChG