(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes sind die Menschen mit Beeinträchtigungen in die Entscheidungsprozesse einzubinden sowie geeignete Vertretungsformen zu schaffen.
(2) Als Formen der Einbindung und der Interessenvertretung sind jedenfalls vorzusehen:
1. | ein Interessenvertretungsbeirat (§ 36); | |||||||||
2. | Interessenvertretungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, denen in oder durch Einrichtungen Leistungen nach diesem Landesgesetz erbracht werden (§ 37). |
(3) Der Sachaufwand der Interessenvertretung nach §§ 36 und 37 ist in angemessenem Umfang vom Land zu tragen.
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