§ 32 Oö. ChG § 32

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Umsetzung der Planung nach § 31 Abs. 1 erfolgt durch Verordnungen der Landesregierung, in denen die notwendigen Maßnahmen näher festzulegen sind (Chancengleichheitsprogramme).

(2) Die Chancengleichheitsprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Sachbereiche, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen oder für einzelne Planungsregionen erlassen werden.

(3) Die Chancengleichheitsprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustands sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen. Sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:

1.

die für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Leistungen und Maßnahmen;

2.

qualitative und quantitative Standards für die Leistungen nach diesem Landesgesetz;

3.

die Größe von Einrichtungen, in denen oder durch die Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden;

4.

die Festlegung von Planungsregionen, die mehrere politische Bezirke umfassen können.

(4) Die Landesregierung hat die Chancengleichheitsprogramme regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab deren Erlassung auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und sie gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

(5) Vor Beschlussfassung eines Chancengleichheitsprogramms ist der Entwurf sechs Wochen beim Amt der Oö. Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Auf die Möglichkeit, binnen bestimmter Frist Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben, ist hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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