(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Planungsbeirat eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat. Die Landesregierung hat den Planungsbeirat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 (Chancengleichheitsprogramme) zu hören.
(2) Dem Planungsbeirat gehören an:
1. | die Leiterin oder der Leiter der für die Angelegenheiten der Menschen mit Beeinträchtigungen zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung oder eine von dieser oder diesem entsendete Person als Vorsitzende oder Vorsitzender; | |||||||||
2. | drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Fachleute aus dem Kreis der Bediensteten des Amts der Oö. Landesregierung; | |||||||||
3. | drei von den regionalen Trägern sozialer Hilfe, davon zwei von den Sozialhilfeverbänden und ein(e) von den Städten mit eigenem Statut, je einvernehmlich zu entsendende Fachleute; | |||||||||
4. | sechs von der Landesregierung auf Vorschlag der Träger einer Einrichtung nach § 27 zu bestellende Fachleute als Vertreterinnen und Vertreter, wobei zumindest je eine Vertreterin oder ein Vertreter einem Träger angehören muss, der vorwiegend im Bereich der Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, im Bereich der Maßnahmen der geschützten Arbeit und der fähigkeitsorientierten Aktivität sowie der Leistung des Wohnens tätig ist; | |||||||||
5. | vier von der Landesregierung auf Vorschlag des Interessenvertretungsbeirats nach § 36 zu bestellende Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Beeinträchtigungen; | |||||||||
6. | zwei von der Landesregierung auf Vorschlag des Interessenvertretungsbeirats nach § 36 zu bestellende Vertreterinnen und Vertreter der Angehörigen von Menschen mit Beeinträchtigungen. | |||||||||
Der Planungsbeirat kann andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. |
(3) Entsendungen nach Abs. 2 Z 3 und Vorschläge nach Abs. 2 Z 4 bis 6 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(4) Die Funktionsdauer des Planungsbeirats endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Planungsbeirats die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.
(5) Die Mitgliedschaft zum Planungsbeirat ist ein Ehrenamt.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen zu enthalten.
0 Kommentare zu § 33 Oö. ChG