§ 44 Oö. ChG § 44

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Ersatzansprüche nach §§ 40 bis 42 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 45 der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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