§ 47 Oö. ChG

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Gerichte, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger von Einrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlichen Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft und Sozialversicherungsverhältnisse der anspruchsberechtigten sowie beitrags- und kostenersatzpflichtigen Personen, deren ehemalige oder derzeitige Beschäftigungsverhältnisse, Leistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen wegen seiner Beeinträchtigungen bezieht oder geltend machen könnte, möglichst automationsunterstützt zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs festgestellten Tatsachen und Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Staatsbürgerschaft sowie Einkommensverhältnisse der beitrags- und kostenersatzpflichtigen Personen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlich sind, möglichst automationsunterstützt bekannt zu geben und zu erteilen, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den ersuchenden Behörden zugänglich sind, entnommen werden können. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 39/2018)

(3) Die Meldebehörden haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts möglichst automationsunterstützt Meldeauskünfte betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Staatsbürgerschaft der Personen zu erteilen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung dieser Personen erforderlich ist. Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts sind im Rahmen des § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ermächtigt, zur amtswegigen Datenermittlung eine diesbezügliche elektronische Anfrage an das Zentrale Melderegister zu richten. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Träger der Sozialversicherung und die Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts über alle Tatsachen möglichst automationsunterstützt Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, und die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 82/2020)

(5) Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben oder vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(6) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts dürfen die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten, das sind solche betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsverhältnisse, individueller Hilfebedarf, Art der Beeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigung, körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung) und Pflegegeldeinstufung der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur soweit verarbeiten und an Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden übermitteln, als dies für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht erforderlich ist. Zur eindeutigen Identifikation dieser Personen ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)

(7) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, gemeinsam zu verarbeiten. Die Träger der sozialen Hilfe bzw. der Sozialhilfe im Sinn des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten dieser gemeinsamen Verarbeitung abzufragen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 82/2020)

(7a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7c) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(8) Personenbezogene Daten aus der Verarbeitung nach Abs. 7 dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall nur dann an Erbringer von Leistungen nach diesem Landesgesetz übermittelt werden, wenn dies zur Abwicklung und Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz erforderlich ist und sonstige Möglichkeiten, die weniger in die Schutzinteressen der Betroffenen eingreifen, nicht gegeben sind. Jede Übermittlung ist so zu protokollieren, dass deren Zulässigkeit überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, in und zur Ausübung der Kontrolle und Qualitätssicherung nach § 29 im unbedingt notwendigen Ausmaß die persönlichen Daten betreffend die Qualifikation der in Einrichtungen tätigen Personen sowie die persönlichen Daten betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Betreuungsschlüssel bzw. Betreuungsaufwand, individueller Hilfebedarf, Art der Beeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigung, körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung), Pflegegeldeinstufung, Kostenträger, durchschnittliche Anwesenheitszeit in Maßnahmen der Oö. Behindertenhilfe, Produktion/Tätigkeitsbereiche, Art der Bildungsziele und diverse Fertigkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen, die in solchen Einrichtungen Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nehmen, unter größtmöglicher Schonung des Anspruchs auf Geheimhaltung dieser Daten zu verwenden.

(10) Name und Adresse von Personen und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, Art und Höhe der angebotenen und erbrachten Leistungen sowie Daten zur Leistungsabgeltung können automationsunterstützt verarbeitet werden.

(11) Daten nach Abs. 7 bis 10 sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen oder einzuleitenden Verfahren benötigt werden, jedenfalls aber sieben Jahre nach Ende der Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz bzw. nach Abschluss der im Abs. 9 genannten Kontrolle und Qualitätssicherung.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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