(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Menschen mit Beeinträchtigungen. Ändert sich der Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme des Wohnens nach § 12 auf die Anschrift der Wohneinrichtung, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)
(2a) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Hauptwohnsitz bei Verfahren betreffend die Gewährung von ärztlicher Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie ambulanter oder stationärer Betreuung gemäß § 9 Abs. 2 in einer Krankenanstalt sowie die Erstattung der Kosten für geleistete Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 in einer Krankenanstalt nach dem Zuständigkeitsbereich, aus dem die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)
(3) Über die Einstellung einer Leistung nach § 15 Abs. 3 und 4, deren Änderung oder Neubemessung nach § 15 Abs. 5 und die Kostenersatzpflichten nach den §§ 39 bis 44 entscheidet die Behörde, die für die Gewährung der Leistung nach diesem Landesgesetz zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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