§ 40 Oö. ChG § 40

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.

sie oder er zu hinreichendem Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte.

(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:

1.

die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach § 10 geleistet wurden;

2.

die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1, für Maßnahmen der Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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