(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. | sie oder er zu hinreichendem Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt; | |||||||||
2. | nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte. |
(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:
1. | die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach § 10 geleistet wurden; | |||||||||
2. | die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1, für Maßnahmen der Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4. |
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
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