§ 30 Oö. ChG § 30

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach § 26 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zumindest Regelungen enthalten über:

1.

Gegenstand, Art und Umfang sowie geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen;

2.

die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards einschließlich der Vorkehrungen für die Einrichtung und die Förderung von Interessenvertretungen nach § 37;

3.

die Verpflichtung, die Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, und deren Angehörige in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren;

4.

die Höhe der vom Leistungserbringer an die Menschen mit Beeinträchtigungen auszuzahlenden Leistungsprämien, Taschengelder und anderer gleichartiger Leistungen;

5.

die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die Vorkehrungen für dessen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten;

6.

das für die vereinbarten Leistungen und Maßnahmen gebührende Entgelt;

7.

die Festlegung der vom Menschen mit Beeinträchtigungen zu erbringenden Wohn-, Betriebs- und Lebenserhaltungskosten bei Gewährung der Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1;

8.

die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen;

9.

das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie die für die Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung geeigneten Evaluierungs-, Kostenrechnungs- und Controllingmaßnahmen.

(2) Die Landesregierung kann durch Richtlinien insbesondere

1.

die Kostenfaktoren und Normkosten, die bei der Kalkulation der nach Abs. 1 Z 6 zu vereinbarenden Entgelte zu Grunde zu legen sind (Normkostenmodelle),

2.

Standardisierungen der Leistungen und Maßnahmen in bestimmten Bedarfsbereichen einschließlich des dafür maximal anzuwendenden Ausmaßes (Abs. 1 Z 1 und 2) sowie

3.

Standardisierungen zur Vereinheitlichung des Kostenrechnungs- und des Controllingwesens (Abs. 1 Z 9)

festlegen.

(3) Die Kündigung einer Vereinbarung ist bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften jederzeit möglich. Die Kündigung hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Enthält die Vereinbarung keine Bestimmungen über Kündigungsfristen, ist die Kündigung zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer viermonatigen Frist möglich.

(4) Eine Vereinbarung kann bei Widerruf der Anerkennung nach § 27 Abs. 7 mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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