(1) Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Diese ist dahingehend auszuüben, dass
1. | die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung, insbesondere jenen nach § 27 Abs. 4, entsprechen, und | |||||||||
2. | die Interessenvertretungen eingebunden sind. |
(2) Die Landesregierung hat alle Einrichtungen
1. | hinsichtlich der im Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse sowie der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Entgelte nach § 30 Abs. 1 Z 6 regelmäßig und | |||||||||
2. | auf entsprechendes Ersuchen einer Interessenvertretung nach § 37 | |||||||||
zu überprüfen und den Trägern der Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so kann die Landesregierung die Erbringung aller oder einzelner Leistungen nach diesem Landesgesetz bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid untersagen. Eine Überprüfung kann erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die die Anzeigepflicht nach § 28 begründen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020) |
(3) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Werden im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 2 schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine das Leben, die Gesundheit oder persönliche Integrität von Menschen mit Beeinträchtigungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, kann die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.
(4a) Werden Leistungen nach diesem Landesgesetz von Einrichtungen ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbracht, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 49 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(4b) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung Leistungen nach diesem Landesgesetz ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbringt, so sind die Organe der Landesregierung zum Zutritt zu den Räumlichkeiten, zur Einsicht in die schriftlichen Unterlagen und zur Sicherstellung dieser Unterlagen ermächtigt. Den Organen der Landesregierung sind die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(4c) Überprüfungen gemäß Abs. 4b sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbezieher auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(4d) Der Zeitpunkt einer Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a ist unter Berücksichtigung der Interessen dadurch betroffener Personen zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Erbringung der Leistung so mangelhaft ist, dass daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Empfängerinnen bzw. Empfängern dieser Leistung entsteht. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(4e) Für die Dauer der Schließung nach Abs. 4a ist der Einrichtung jede weitere Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz untersagt. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(4f) Von der Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung und deren Anschrift die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger und alle oberösterreichischen Bezirksverwaltungs-behörden zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(5) Das in Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, mit der Leistungserbringung befasste Personal hat der Sicherheitsbehörde den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit Beeinträchtigungen, die Leistungen und Maßnahmen von diesen Einrichtungen erhalten, unverzüglich zu melden. Der Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist überdies unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu melden. Die Träger der Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das mit der Leistungserbringung befasste Personal derartige Verdachtsfälle erkennen und der zuständigen Behörde melden kann. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)
0 Kommentare zu § 29 Oö. ChG