§ 28 Oö. ChG § 28

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt, hat

1.

die Erweiterung,

2.

die wesentliche Änderung im Leistungsinhalt oder der Zielgruppe,

3.

eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung und

4.

die Auflassung der Einrichtung spätestens drei Monate vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 27 Abs. 4 nicht vorliegen.

(3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die beabsichtigte Aktivität nicht untersagt oder teilt die Landesregierung dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist, darf mit dieser begonnen werden.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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