(1) Der Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt, hat
1. | die Erweiterung, | |||||||||
2. | die wesentliche Änderung im Leistungsinhalt oder der Zielgruppe, | |||||||||
3. | eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung und | |||||||||
4. | die Auflassung der Einrichtung spätestens drei Monate vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. |
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 27 Abs. 4 nicht vorliegen.
(3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die beabsichtigte Aktivität nicht untersagt oder teilt die Landesregierung dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist, darf mit dieser begonnen werden.
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