§ 24 Oö. ChG § 24

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Mit Bescheid ist jedenfalls abzusprechen über:

1.

die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz, auf die nach dem 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks dieses Landesgesetzes ein Rechtsanspruch besteht und die dabei gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 zu erbringenden Beiträge;

2.

die Einstellung von Leistungen nach § 15 Abs. 3 und 4,

3.

die Änderung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 und 4.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 39/2018)

(2) Bei der

1.

Gewährung von Kurzzeitwohnen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3,

2.

Übernahme der Fahrtkosten nach § 19 und

3.

Gewährung von ärztlicher Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung gemäß § 9 Abs. 2 sowie der Erstattung der Kosten gemäß § 9 Abs. 3

besteht eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids nur, wenn eine nach § 21 Abs. 3 oder 3a antragsberechtigte Person oder Einrichtung dies innerhalb von drei Wochen ab tatsächlicher Einbringung oder ab Änderung oder Neubemessung der Leistung oder der Beiträge verlangt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 Z 3 besteht bei der Änderung oder Neubemessung von betragsmäßig festgelegten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der leistungsempfangenden Person anzusehen sind.

(4) Bescheide

1.

über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 und

2.

auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 18

sind schriftlich zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Bescheide sind jedenfalls in einer leicht verständlichen Form bzw. auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen oder dessen Vertretung oder bei entsprechendem Bedarf in einer darüber hinaus besonders leicht lesbaren Form zu verfassen. Die dabei zu verwendenden Standards sind auf der Homepage des Landes Oberösterreich sowie bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Oö. ChG
§ 25 Oö. ChG