(1) Das Land hat die nach diesem Landesgesetz zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf Grundlage der Planung nach dem 3. Teil dieses Landesgesetzes nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.
(2) In Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich das Land der regionalen Träger sozialer Hilfe, der Träger der freien Wohlfahrt und der Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes förderlich ist, bedienen. Nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann das Land insbesondere auch die Errichtung oder den Umbau von Einrichtungen fördern.
(3) Die regelmäßige Betrauung regionaler Träger sozialer Hilfe, Träger der freien Wohlfahrt oder Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer mit der Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz setzt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 30 voraus.
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