§ 25 Oö. ChG § 25

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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