§ 23 Oö. ChG § 23

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen oder die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Mensch mit Beeinträchtigungen den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Kommen die Personen nach Abs. 1 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen nach Abs. 1 nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 oder die zu ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben jede Änderung der für diese Leistungen maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Behörde anzuzeigen, die für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Im Bescheid nach § 24 ist auf diese Pflichten hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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