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Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von ihrdiesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von ihrdiesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)