Gesamte Rechtsvorschrift Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

Ozon-MKV
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Stand der Gesetzesgebung: 11.04.2021

1. Abschnitt Zahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 1 Ozon-MKV Ozonmessstellen an vorgegebenen Standorten


Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich).

§ 2 Ozon-MKV


Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:

1.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,

b)

Niederösterreich in Annaberg, Dunkelsteinerwald, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mödling, Mistelbach, St. Pölten Eybnerstraße, Stixneusiedl, Tulln, Wiener Neustadt und Wiesmath,

c)

Burgenland in Eisenstadt;

2.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;

3.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich in Bad Ischl, Braunau, Grünbach bei Freistadt, Lenzing und Traun,

b)

Salzburg am Haunsberg, Salzburg Lehener Park und St. Koloman;

4.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil

a)

Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,

b)

Steiermark in Grundlsee Tressensattel, auf der Hochwurzen und in Liezen;

5.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;

6.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;

7.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil

a)

Kärnten in Arnoldstein, in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt Kreuzbergl, Obervellach und St. Georgen Herzogberg,

b)

Tirol im Raum Lienz;

8.

im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil

a)

Salzburg in Tamsweg,

b)

Steiermark auf der Grebenzen.

§ 3 Ozon-MKV Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten


(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

§ 4 Ozon-MKV


Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

1

b)

Niederösterreich

4

c)

Burgenland

1

2.

„Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil

a)

Burgenland

1

b)

Steiermark

5

3.

„Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“

0

5.

„Nordtirol“

3

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

4

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark

1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 5 Ozon-MKV


(1) Der Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß § 3 betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Umweltbundesamt zu melden. Liegen diese Informationen dem Umweltbundesamt bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren. Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.

(3) Die Messnetzbetreiber haben das Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei neu errichteten Messstellen sind zumindest die geographischen Koordinaten und Seehöhe als Metainformationen zu übermitteln.

(4) Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Umweltbundesamt zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß den §§ 9 und 10 sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(5) Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 4 erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.

(6) Eine Evaluierung des bestehenden Luftgütemessnetzes in Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist in regelmäßigen Abständen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen und in einem Bericht zu dokumentieren und zu veröffentlichen.

§ 6 Ozon-MKV Weitere Ozonmessstellen


(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Umweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.

§ 7 Ozon-MKV Messstellen für Stickstoffdioxid


(1) Die Landeshauptmänner haben an einzelnen Ozonmessstellen auch die Konzentration von Stickstoffdioxid mit kontinuierlichem Messverfahren zu messen.

(2) Die Mindestzahl der Ozonmessstellen, an denen auch Stickstoffdioxid zu messen ist, beträgt im Ozon-Überwachungsgebiet

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

3

b)

Niederösterreich

8

c)

Burgenland

1

2.

Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil Steiermark

4

3.

„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil Steiermark

1

5.

„Nordtirol“

2

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

3

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg

1.

§ 8 Ozon-MKV Messung von Ozonvorläufersubstanzen


Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.

2. Abschnitt Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte

§ 9 Ozon-MKV Standort


(1) Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (§ 3) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.

(2) Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen – bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes – zu erwarten sind.

(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.

(4) Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, zu berücksichtigen.

§ 10 Ozon-MKV Probenahmeort


Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.

§ 11 Ozon-MKV Referenzmethode für die Ozonmessung und die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden


(1) Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.

(2) Für die Bestimmung der Konzentration von Ozon sowie von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sind die in Abs. 1 genannten Referenzmethoden oder äquivalente Verfahren anzuwenden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen. Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt II und Abschnitt III der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden und über die gegenseitige Anerkennung der Daten gelten sinngemäß.

(3) Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14211:2012 und der EN 14625:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14211:2005 oder EN 14625:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

3. Abschnitt Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten

§ 12 Ozon-MKV Betrieb der Messstellen


(1) Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.

(2) Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt IV der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.

(3) Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.

§ 13 Ozon-MKV


(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Einstundenmittelwert von über 180 µg/m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

§ 14 Ozon-MKV Auswertung der Ozonmessdaten


(1) Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.

(2) Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Messstellen oberhalb von 2300 m Seehöhe nicht heranzuziehen. Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind Messstellen, die oberhalb der Baumgrenze liegen, nicht heranzuziehen.

(3) Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.

§ 15 Ozon-MKV Austausch der Ozonmessdaten


(1) Die Ozonmessdaten sind zumindest stündlich mittels Datenfernübertragung an die jeweilige Messnetzzentrale zu übermitteln.

(2) Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Einstundenmittelwert über 180 µg/m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde allen Messnetzbetreibern zur Verfügung stehen.

4. Abschnitt Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen

§ 16 Ozon-MKV Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen


(1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:

1.

Globalstrahlung;

2.

Temperatur;

3.

Feuchte;

4.

Windrichtung;

5.

Windgeschwindigkeit.

§ 17 Ozon-MKV


Zur Sicherung des Austausches der Ozonmessdaten ist jede Messnetzzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.

§ 18 Ozon-MKV Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz


Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich

1.

Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und

2.

Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz

zu betragen.

5. Abschnitt Information über die Ozonkonzentration in der Luft

§ 19 Ozon-MKV Allgemeine Anforderungen


In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.

§ 20 Ozon-MKV Laufend aktualisierte Information


(1) In dem gemäß § 4 Abs. 1 des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die aktuellsten verfügbaren Einstundenmittelwerte sowie die höchsten Einstunden- und Achtstundenmittelwerte des laufenden Tages anzugeben. Bei Überschreitung der Informationsschwelle sind jedenfalls die Werte aller Messstellen anzuführen, an denen der Schwellenwert überschritten wird. Wird in einem Ozonüberwachungsgebiet die Informations- oder die Alarmschwelle aktuell überschritten, so ist darauf explizit hinzuweisen und eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen anzugeben.

§ 21 Ozon-MKV Tagesbericht


(1) Der Tagesbericht mit Informationen über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Ozongesetzes ist über die Ozonbelastung des Vortags (0-24 Uhr) zu erstellen. Der Landeshauptmann hat in seinem Bericht alle gemäß §§ 1, 2, 3 und 5 im Land betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen; das Umweltbundesamt hat eine repräsentative Anzahl von Messstellen für jedes Ozonüberwachungsgebiet zu berücksichtigen.

(2) Der Tagesbericht ist täglich, vom Umweltbundesamt während des ganzen Jahres und von den Landeshauptmännern im Zeitraum von 1. April bis 30. September, zu erstellen. Er ist zum Zwecke der Information der Bevölkerung vor 10 Uhr in geeigneter Weise zu verlautbaren und allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(3) Der Luftgütebericht hat jedenfalls

1.

den Namen jeder Ozonmessstelle und die Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet;

2.

Datum und Uhrzeit der Erstellung sowie Berichtszeitraum,

3.

die an den Messstellen jeweils gemessenen maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte

zu beinhalten. Überschreitungen der Informationsschwelle und der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes sowie der Konzentration des langfristigen Ziels für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes (120 µg/m3) sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen.

§ 22 Ozon-MKV Jahresbericht


(1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

1.

den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;

2.

Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes mit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;

3.

Überschreitungen

a)

der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und

b)

der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum mit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;

4.

einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre

zu beinhalten.

(3) Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

§ 23 Ozon-MKV Information der Öffentlichkeit bei und nach Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle


(1) Informationen über eine aufgetretene Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle, die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung und Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen gemäß § 8 des Ozongesetzes sind der Öffentlichkeit anhand der in den Absätzen 2 und 6 sowie je nach Situation unter Zuhilfenahme der in den Absätzen 3 bis 5 angegebenen Texte bekanntzugeben. Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

(2) Information über die Überschreitungen der Schwellenwerte:

1.

bei Überschreitung der Informationsschwelle: „An [der Messstelle] [den Messstellen] ... im Ozonüberwachungsgebiet ... sind [zwischen ... und ... Uhr] [um ... Uhr] Ozonkonzentrationen größer 180 µg/m3 gemessen worden. Damit wurde die Informationsschwelle gemäß Ozongesetz überschritten.“

2.

bei Überschreitung der Alarmschwelle: „An [der Messstelle] [den Messstellen] ... im Ozonüberwachungsgebiet ... sind [zwischen ... und ... Uhr] [um ... Uhr] Ozonkonzentrationen größer 240 µg/m3 gemessen worden. Damit wurde die Alarmschwelle gemäß Ozongesetz überschritten.“

Ist anzunehmen, dass aus dem Namen der Messstelle deren Lage für die Bevölkerung nicht genügend leicht erkennbar ist, können auch weitere Angaben zur Beschreibung der Lage der Messstellen bzw. zur Beschreibung der Gegend, in der die Überschreitungen festgestellt wurden, angeführt werden.

(3) Detailinformation über die Höhe der Belastung:

„Detaillierte Informationen über die aktuelle Höhe der Belastung an den einzelnen Messstellen sind im Internet auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter ... und im ORF Teletext auf Seite ... [sowie ....] verfügbar.“

(4) Information über die erwartete Belastung in den Folgestunden:

„Es ist zu erwarten, dass die Ozonkonzentrationen im weiteren Tagesverlauf [zurückgehen] [ähnlich hoch bleiben] [weiter ansteigen] werden [und im Laufe des Abends so weit zurückgehen werden], dass die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] [weiterhin] [nicht mehr] überschritten wird.“

(5) Information über die erwartete Belastung am Folgetag „Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den morgigen Tag [eine Verringerung] [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... am morgigen Tag [sind daher nicht zu erwarten] [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten].“

(6) Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen

1.

bei Überschreitung der Informationsschwelle:

„Ozonkonzentrationen über der Informationsschwelle können bei einzelnen, besonders empfindlichen Personen und erhöhter körperlicher Belastung geringfügige Beeinträchtigungen hervorrufen. Der normale Aufenthalt im Freien, z. B. Spaziergang, Baden oder Picknick, ist auch für empfindliche Personen unbedenklich. Diese sollten sich besonders über den weiteren Verlauf der Ozonkonzentration im Aufenthaltsbereich informieren. Weitere individuelle Schutzmaßnahmen sind erst bei Überschreiten der Alarmschwelle erforderlich.“

2.

bei Überschreitung der Alarmschwelle: „Ozonkonzentrationen über der Alarmschwelle können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen. Ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, sind zu vermeiden. Gefährdete Personen – wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke – sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

§ 24 Ozon-MKV


(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

„Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten]“

(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

§ 25 Ozon-MKV


(1) Die Information gemäß § 10 des Ozongesetzes („Entwarnung“) ist der Bevölkerung anhand des folgenden Textes bekanntzugeben:

„Die [Informationsschwelle] [und die] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes [wird] [werden] nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... mehr überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation sind für [den weiteren Tagesverlauf] [und] [den morgigen Tag] [die nächsten Tage] keine weiteren Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] zu erwarten.“

(2) Für den Fall der Entwarnung nach Überschreitungen der Alarmschwelle, wobei Überschreitungen der Informationsschwelle weiterhin möglich sind, ist der Zusatz anzubringen:

„Überschreitungen der Informationsschwelle sind aber aufgrund der meteorologischen Situation weiterhin möglich.“

§ 26 Ozon-MKV Berichtspflicht gemäß Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich des Umweltbundesamtes zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2008/50/EG.

§ 26a Ozon-MKV Geschlechtsneutrale Bezeichnungen


Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 27 Ozon-MKV In-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, die Verordnung über das Ozon-Messnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, die Verordnung über den täglichen Bericht der Landeshauptmänner über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, BGBl. Nr. 678/1992, die Verordnung über die Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen der Bevölkerung im Falle der Auslösung von Ozonwarnstufen, BGBl. Nr. 2/1993, und die OzonG-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 342/1994, in den jeweils geltenden Fassungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(2) § 2 Z 3 lit. b und Z 7 lit. a, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 Ozon-MKV


Zur Berechnung der Parameter ist jeweils folgender Prozentsatz an gültigen Daten erforderlich:

für den Einstundenmittelwert 75% der Daten (d. h. 45 Minuten);

für den Achtstundenmittelwert 75% der Einstundenmittelwerte (d. h. 6 Einstundenmittelwerte);

für den höchsten Achtstundenmittelwert des Tages 75% der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag);

für den Jahresmittelwert 75% der Einstundenmittelwerte jeweils aus dem Zeitraum April-September und aus dem Zeitraum Jänner-März und Oktober-Dezember.

Für die Berechnung des AOT40 sind 90% der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums erforderlich; der Bezugszeitraum ist die Zeit von 8-20h MEZ der Monate Mai-Juli für den Schutz der Vegetation und der Monate April-September für den Schutz der Wälder. Liegen mehr als 90% und weniger als 100% der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums vor, so ist ein Schätzwert für den gesamten AOT40 zu berechnen: der aus den vorhandenen Werten berechnete AOT40 ist mit der Gesamtstundenzahl des Bezugszeitraums zu multiplizieren und durch die Anzahl der vorhandenen Einstundenmittelwerte zu dividieren.

Für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert je Monat sind 90% der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (d. h. 27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90% der Einstundenmittelwerte von 8-20h MEZ des Monats erforderlich; für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert pro Jahr sind die Daten von mindestens 5 Monaten im Zeitraum April-September erforderlich.