Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.Unbeschadet der Ozonmessstellen nach Paragraph 2, haben die Landeshauptmänner in der gemäß Paragraph 4, festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Absatz eins,) entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 9, festzulegen.
In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
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