Anl. 1 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Berechnung der Parameter ist jeweils folgender Prozentsatz an gültigen Daten erforderlich:

für den Einstundenmittelwert 75% der Daten (d. h. 45 Minuten);

für den Achtstundenmittelwert 75% der Einstundenmittelwerte (d. h. 6 Einstundenmittelwerte);

für den höchsten Achtstundenmittelwert des Tages 75% der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag);

für den Jahresmittelwert 75% der Einstundenmittelwerte jeweils aus dem Zeitraum April-September und aus dem Zeitraum Jänner-März und Oktober-Dezember.

Für die Berechnung des AOT40 sind 90% der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums erforderlich; der Bezugszeitraum ist die Zeit von 8-20h MEZ der Monate Mai-Juli für den Schutz der Vegetation und der Monate April-September für den Schutz der Wälder. Liegen mehr als 90% und weniger als 100% der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums vor, so ist ein Schätzwert für den gesamten AOT40 zu berechnen: der aus den vorhandenen Werten berechnete AOT40 ist mit der Gesamtstundenzahl des Bezugszeitraums zu multiplizieren und durch die Anzahl der vorhandenen Einstundenmittelwerte zu dividieren.

Für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert je Monat sind 90% der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (d. h. 27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90% der Einstundenmittelwerte von 8-20h MEZ des Monats erforderlich; für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert pro Jahr sind die Daten von mindestens 5 Monaten im Zeitraum April-September erforderlich.

In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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§ 27 Ozon-MKV
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