Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich
1.Ziffer einsOzonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät undOzonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph eins,, aber zumindest ein Messgerät und
2.Ziffer 2Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz
zu betragen.
In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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