§ 18 Ozon-MKV Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich

1.

Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und

2.

Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz

zu betragen.

In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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