Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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