§ 6 Ozon-MKV Weitere Ozonmessstellen

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Umweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.

In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Ozon-MKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Ozon-MKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Ozon-MKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Ozon-MKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Ozon-MKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Ozon-MKV
§ 7 Ozon-MKV