Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBetreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den Paragraphen 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Umweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.Die Ozonmessstellen (Absatz eins,) sind dem Umweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des Paragraph 5, zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß Paragraph 4, des Ozongesetzes aufzunehmen.
In Kraft seit 09.04.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Ozon-MKV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Ozon-MKV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Ozon-MKV