Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Messstellen oberhalb von 2300 m Seehöhe nicht heranzuziehen. Für die Beurteilung der Einhaltung der langfristigen Ziele und der Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind Messstellen, die oberhalb der Baumgrenze liegen, nicht heranzuziehen.
(3)Absatz 3Die Zeitangaben haben in Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) zu erfolgen.
In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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