Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeshauptmänner haben an einzelnen Ozonmessstellen auch die Konzentration von Stickstoffdioxid mit kontinuierlichem Messverfahren zu messen.
(2)Absatz 2Die Mindestzahl der Ozonmessstellen, an denen auch Stickstoffdioxid zu messen ist, beträgt im Ozon-Überwachungsgebiet
1.Ziffer eins„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
a)Litera aWien3
b)Litera bNiederösterreich8
c)Litera cBurgenland1
2.Ziffer 2Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil Steiermark4
3.Ziffer 3„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
a)Litera aOberösterreich4
b)Litera bSalzburg2
4.Ziffer 4„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil Steiermark1
5.Ziffer 5„Nordtirol“2
6.Ziffer 6„Vorarlberg“1
7.Ziffer 7„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten3
8.Ziffer 8„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg1.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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