§ 7 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landeshauptmänner haben an einzelnen Ozonmessstellen auch die Konzentration von Stickstoffdioxid mit kontinuierlichem Messverfahren zu messen.

(2) Die Mindestzahl der Ozonmessstellen, an denen auch Stickstoffdioxid zu messen ist, beträgt im Ozon-Überwachungsgebiet

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

3

b)

Niederösterreich

8

c)

Burgenland

1

2.

Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im Gebietsanteil Steiermark

4

3.

„Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil Steiermark

1

5.

„Nordtirol“

2

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

3

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Salzburg

1.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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