§ 4 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 4,

Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet

  1. 1.Ziffer eins„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
    1. a)Litera aWien1 
    2. b)Litera bNiederösterreich4 
    3. c)Litera cBurgenland1 
  2. 2.Ziffer 2„Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil
    1. a)Litera aBurgenland1 
    2. b)Litera bSteiermark5 
  3. 3.Ziffer 3„Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
    1. a)Litera aOberösterreich4 
    2. b)Litera bSalzburg2 
  4. 4.Ziffer 4„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“0 
  5. 5.Ziffer 5„Nordtirol“3 
  6. 6.Ziffer 6„Vorarlberg“1 
  7. 7.Ziffer 7„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten4 
  8. 8.Ziffer 8„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark1 
Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.
In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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