§ 4 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

1

b)

Niederösterreich

4

c)

Burgenland

1

2.

„Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil

a)

Burgenland

1

b)

Steiermark

5

3.

„Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“

0

5.

„Nordtirol“

3

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

4

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark

1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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