Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (§ 3) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (Paragraph 3,) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen – bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes – zu erwarten sind.
(3)Absatz 3In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.
(4)Absatz 4Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, zu berücksichtigen.Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch VIII Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 Sitzung 4, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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