§ 13 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Einstundenmittelwert von über 180 µg/m3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Ozon-MKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Ozon-MKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Ozon-MKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Ozon-MKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Ozon-MKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 Ozon-MKV
§ 14 Ozon-MKV