Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen. Bei der kleinräumigen Standortbestimmung sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.
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