(1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
1. | Globalstrahlung; | |||||||||
2. | Temperatur; | |||||||||
3. | Feuchte; | |||||||||
4. | Windrichtung; | |||||||||
5. | Windgeschwindigkeit. |
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