Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
1.Ziffer einsGlobalstrahlung;
2.Ziffer 2Temperatur;
3.Ziffer 3Feuchte;
4.Ziffer 4Windrichtung;
5.Ziffer 5Windgeschwindigkeit.
In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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