§ 14 NPG 1992 Der Vorstand

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Namen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie etwaige Änderungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied aus seiner Funktion abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Funktionsausübung. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht erklärt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgültig, wenn in der Sitzung des Vorstandes außer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Die Funktion endet ferner, wenn der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter schriftlich den Verzicht erklärt. Für den Rest der Funktionsperiode ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter zu wählen. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen.

(5) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gilt § 19 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, soferne nicht die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 1 gegeben ist. Erklärungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden abzugeben.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NPG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NPG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NPG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NPG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NPG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NPG 1992
§ 15 NPG 1992