(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal 5 Jahre. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einzuladen.
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