§ 21 NPG 1992 Aufsichtsbehördliche Genehmigung

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    1. 1.Ziffer einsder Rechnungsabschluss;
    2. 2.Ziffer 2die Verwertung von Grundstücken;
    3. 3.Ziffer 3die Aufnahme von Darlehen und Krediten;
    4. 4.Ziffer 4Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (§ 15 Abs. 3 Z 10);Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10,);
    5. 5.Ziffer 5die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage
      1. a)Litera amit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (§ 15 Abs. 3 Z 10);mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10,);
      2. b)Litera bfür Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus-übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben (§ 15 Abs. 3 Z 10);für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus-übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10,);
    6. 6.Ziffer 6die Managementpläne (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4) sowie jagd- und fischereiliche Pläne und Regulierungspläne (§ 9).die Managementpläne (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 4,) sowie jagd- und fischereiliche Pläne und Regulierungspläne (Paragraph 9,).
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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