§ 14 NPG 1992 Der Vorstand

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Namen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie etwaige Änderungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied aus seiner Funktion abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Funktionsausübung. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht erklärt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgültig, wenn in der Sitzung des Vorstandes außer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Die Funktion endet ferner, wenn der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter schriftlich den Verzicht erklärt. Für den Rest der Funktionsperiode ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter zu wählen. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen.

(5) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gilt § 19 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, soferne nicht die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 1 gegeben ist. Erklärungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden abzugeben.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Namen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie etwaige Änderungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied aus seiner Funktion abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Funktionsausübung. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht erklärt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgültig, wenn in der Sitzung des Vorstandes außer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Die Funktion endet ferner, wenn der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter schriftlich den Verzicht erklärt. Für den Rest der Funktionsperiode ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter zu wählen. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen.

(5) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gilt § 19 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, soferne nicht die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 1 gegeben ist. Erklärungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden abzugeben.

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