§ 18 NPG 1992 Nationalparkdirektor

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Nationalparkdirektor wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner Verhinderung wird der Nationalparkdirektor vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Der Name des Nationalparkdirektors ist nach seiner Bestellung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Für die Bestellung und Abberufung des Nationalparkdirektors gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 3.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
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