§ 10 NPG 1992 Die Nationalparkregion

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Nationalparkregion umfasst die Nationalparkgemeinden (Abs. 2) sowie die Gemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä und Wallern.

(2) Gemeinden, die Anteil an Natur- und/oder Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) haben, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen.

(3) Zur Förderung und Koordination konkreter Maßnahmen im Sinne der Grundsätze und Ziele für die Entwicklung der Nationalparkregion (Abs. 4) wird ein „Ausschuss der Nationalparkregion“ eingerichtet. Jede Gemeinde hat in diesen Ausschuss einen Vertreter zu entsenden. Ein Vertreter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und der Wissenschaftliche Leiter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können nach Bedarf auch Experten beigezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuss der Nationalparkregion führt ein Vertreter der Gemeinden gemäß Abs. 1, wobei die Vorsitzführung jährlich in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Die Verwaltungsgeschäfte werden von jener Gemeinde wahrgenommen, die den Vorsitzenden stellt. Bei der konstituierenden Sitzung hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(4) Die Grundsätze und Ziele der Entwicklung der Nationalparkregion sind als öffentliche Interessen durch jene des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel im Sinne der Kriterien der IUCN für Nationalparke, weiters durch die Gesamtökologie des Neusiedler Sees und des Seewinkels sowie die Erhaltung, Weiterentwicklung und Förderung der Region als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum, insbesondere im Bereich des Tourismus, der traditionellen Dorfkultur und einer möglichst extensiven landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Artenschutz sowie der Schutz der Landschaft vor Eingriffen, die das Landschaftsbild oder das Gefüge des Haushaltes der Natur oder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigen, sowie die Schaffung einer umweltgerechten Infrastruktur im Verkehr- und Tourismusbereich sind als Grundlage und Voraussetzung für den Tourismus wesentliche Kriterien dieses öffentlichen Interesses. Die Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel haben jedenfalls Vorrang.

(5) Bei der Duchführung der Maßnahmen ist auf die Grundsätze des Abs. 4 Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
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