Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.
(2)Absatz 2In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.In den in Absatz eins, festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.
(3)Absatz 3Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Absatz 4,) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
(4)Absatz 4Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 2009/147/EG (VS-Richtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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