(1) Der wissenschaftliche Leiter wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Für die Bestellung und Abberufung des Wissenschaftlichen Leiters gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4.
(3) Dem Wissenschaftlichen Leiter obliegt die Forschung im Rahmen des Arbeitsprogrammes und die fachliche Beratung des Vorstandes und des Nationalparkdirektors. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und ist diesem verantwortlich.
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