(1) Dem Nationalparkdirektor obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. Er ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, soferne diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind (§ 15 Abs. 3). Mit Beschluss des Vorstandes kann der Nationalparkdirektor auch mit Aufgaben, die gemäß § 15 Abs. 3 vom Vorstand wahrzunehmen sind, betraut werden, soferne diese mit der Funktion des Nationalparkdirektors vereinbar sind. Der Nationalparkdirektor vertritt die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach außen, soferne diese Funktion in einzelnen Angelegenheiten nicht ausdrücklich vom Vorsitzenden des Vorstandes (§ 14 Abs. 4) beansprucht wird.
(2) Der Nationalparkdirektor hat bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden.
(3) Der Nationalparkdirektor hat dem Vorstand über dessen Verlangen innerhalb einer Woche, über die Geschäftsführung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel sowie über wichtige Anlässe mündlich oder schriftlich zu berichten. Er hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vorstand bis 1. Feber des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres und für das nächste Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen.
(5) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors ist die Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor für die Nationalparkdirektion eine Geschäftseinteilung sowie Richtlinien zur Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer zu erlassen. Die Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
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