(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel in Illmitz errichtet. Sie ist eine Körperschaft Öffentlichen Rechtes.
(2) Das Informations- und Dokumentationszentrum sowie das Zentrum für die wissenschaftliche Betreuung sind in Illmitz, die Führung der Verwaltungsgeschäfte erfolgt in Apetlon.
(3) Organe der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel sind der Vorstand, der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter.
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