§ 12 NPG 1992 Aufgaben

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gemäß den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des § 1a Z 3;die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gemäß den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
    3. 3.Ziffer 3den faktischen Schutz;
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (Naturmanagement) sowie von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (Naturmanagement) sowie von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
    5. 5.Ziffer 5die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer;
    7. 7.Ziffer 7die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
    8. 8.Ziffer 8die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
    9. 9.Ziffer 9die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
    10. 10.Ziffer 10die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel ergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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